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2011-03-17 10:17 von Redaktion
2010-09-12 09:18 von Redaktion
Luxemburg – Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes, die von den Sozialversicherungsträgern vergütet werden (Konzessionsmodell), unterliegen nicht dem Vergaberecht. So jedenfalls sieht es der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Ján Mazák.
Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung des Rettungsdienstes durch die öffentliche Stelle, die die Dienstleistung vergeben hat, sei hinreichend, um die entsprechenden Verträge als Dienstleistungskonzession im Sinne des europäischen Rechts zu qualifizieren, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zum Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts (OLG) München. Die Leistungen wären demnach nicht europaweit auszuschreiben.
Die Sozialversicherungsträger stellten ferner von der öffentlichen Stelle, die die fragliche Dienstleistung vergeben hat, hinreichend verschiedene und unabhängige Einrichtungen dar, „um die Annahme zu rechtfertigen, dass es sich um eine Vergütung des Dienstleistungserbringers ,durch Dritte‘ handelt“.
Die Frage, inwieweit das Kostendeckungsprinzip das wirtschaftliche Risiko für den Leistungserbringer senkt, sei dabei nachrangig zu beurteilen. Ob der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, bleibt abzuwarten.
Ende April hatten die Luxemburger Richter in einer Klage das Submissionsmodell betreffend einen Verstoß gegen europäisches Vergaberecht festgestellt. In den fraglichen Fällen hatten Kommunen in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen nicht ausreichend transparent gemacht. Ein Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr lag nach Meinung des EuGH dagegen nicht vor.
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